C. B___ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache (act. B 11/14). Hierauf nahm die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen auf und befragte erneut den Beschuldigten (act. B 11/18) sowie zusätzlich D___, welcher an der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016 ebenfalls anwesend gewesen war, als Zeugen (act. B 11/21). Nach Abschluss dieser vertieften Abklärungen gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich der anfängliche Tatverdacht entkräftigt habe und es B___ nicht nachgewiesen werden könne, die fragliche Aufnahme getätigt zu haben. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.