179ter Abs. 1 StGB wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen an der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse im Betrag von Fr. 300.-- (act. B 11/13).