Seite 2 B. Nach Eingang dieser Strafanzeige wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte von der Polizei zum Sachverhalt befragt (act. B 11/1 ff.). Gestützt auf diese ersten Untersuchungen erliess die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2017 einen Strafbefehl und verurteilte B___ gestützt auf Art. 179ter Abs. 1 StGB wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen an der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse im Betrag von Fr. 300.--