3. Dem Beschwerdegegner B___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 394.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführerin wird im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.