Seite 14 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese abgewiesen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 31. Oktober 2017 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. U 16 1141) erwächst in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung ihrer geleisteten Sicherheit von CHF 300.00.