Die Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, müssen jedoch verhältnismässig und angemessen sein (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 429 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt BB___ vom 5. Februar 2018 über CHF 488.80 stellt einen Zeitaufwand von 1 Stunde und 45 Minuten in Rechnung (act. B 23), welcher im vorliegenden Fall als angemessen erscheint. Jedoch ist der in der Kostennote angewendete Stundenansatz gestützt auf Art.