Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Kantonspolizei, nachdem ihm die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach er gegenüber weiteren Badegästen mit einer Handbewegung angezeigt habe, dass sie „balabala“ sei, vorgehalten wurde, zu Protokoll, er könne sich hieran nicht mehr erinnern (act. B 8/3.1, Seite 4). Die Angestellte der Schwimmbadkasse sagte auf entsprechenden Vorhalt, sie habe diesbezüglich nichts gesehen (act. B 8/4.1, Seite 5).