Seite 12 In der Befragung durch die Kantonspolizei gab die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner habe zu anderen Badegästen gesagt, dass sie „balabala“ sei. Er habe dies nicht mit Worten gesagt, sondern mit Gesten angezeigt (act. B 8/3.1, Seite 6). Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Kantonspolizei, nachdem ihm die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach er gegenüber weiteren Badegästen mit einer Handbewegung angezeigt habe, dass sie „balabala“ sei, vorgehalten wurde, zu Protokoll, er könne sich hieran nicht mehr erinnern (act.