B 8/3.2, Seite 3). Am 2. Oktober 2017 wurde die zur fraglichen Tatzeit an der Schwimmbadkasse tätige Angestellte durch die Kantonspolizei befragt (act. B 8/4.1). Sie gab an, es sei zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit dem Stab eines Sonnenschirms aus dem Schwimmbad gedrängt, ohne dass es zu einem Körperkontakt gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Verletzungen gehabt und nicht geblutet (act. B 8/4.1, Seite 3 – 5).