2.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es seien die Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB), einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) erfüllt. 2.4.1 Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.