Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Verfahren mit schweren Tatfolgen sollten tendenziell zur Anklage gebracht werden. Sodann ist keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO).