1.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Einstellungsverfügung einzutreten ist. Nicht eingetreten wird hingegen auf die Begehren betreffend Bestrafung, Bezahlung einer „Genugtuungs- /Schmerzensgeldsum-me“ sowie auf das Begehren betreffend Rückweisung der Aussagen des Staatsanwaltes.