Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinn von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (Urteil des Obergerichts Bern BK-2017-395 vom 2. November 2017 E. 3 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 236 E. 2b und BGE 98 Ia 324 E. 3).