180 Abs. 1 StGB), bei welchen es sich um Strafantragsdelikte handelt (act. B 3). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Da die Beschwerdeführerin unter anderem geltend macht, sie sei infolge eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners mit einer Eisenstange am Arm verletzt worden (act. B 9/1, S. 1; B 9/12), ist sie ohne weiteres strafantragsberechtigt und demzufolge gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO auch Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.