Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist die Geschädigtenstellung. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrages berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung geht es um Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), üble Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), bei welchen es sich um Strafantragsdelikte handelt (act.