Mangels Vorliegen eines Arztzeugnisses sowie aufgrund der Einreichung der Strafklage mehr als zwei Wochen nach dem Vorfall habe keine nachträgliche Beweisaufnahme mehr durchgeführt werden können. B___ habe im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Strafklägerin kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden können. Es fehle sowohl an den Tatbestandsvoraussetzungen als auch am Beweis. Somit werde das Verfahren eingestellt. Seite 3 B. Prozessverlauf