Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass nach der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die direkt betroffenen Personen sowie eine Angestellte des Schwimmbades polizeilich befragt worden seien. Da kein Arztzeugnis der Strafklägerin vorliege und keine weiteren Augenzeugen des Vorfalles hätten ermittelt werden können, sei auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtet worden. Mangels Vorliegen eines Arztzeugnisses sowie aufgrund der Einreichung der Strafklage mehr als zwei Wochen nach dem Vorfall habe keine nachträgliche Beweisaufnahme mehr durchgeführt werden können.