Die zur Tatzeit an der Schwimmbadkasse tätige Angestellte des Schwimmbades D___ wurde am 2. Oktober 2017 durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt (act. B 8/4.1). Am 10. Oktober 2017 wurde den Parteien von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung vorgesehen sei (act. B 8/4.1). Mit Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B___ (Nr. U 16 1141) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO mangels Tatbestandes und mangels Beweises ein.