b) Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 wies die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei an, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten (act. B 8/2.1). Am 3. August 2017 wurde A___ durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson einvernommen (act. B 8/3.1). Die Einvernahme von B___ erfolgte am 2. September 2017 (act. B 8/3.2). Die zur Tatzeit an der Schwimmbadkasse tätige Angestellte des Schwimmbades D___ wurde am 2. Oktober 2017 durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt (act.