Appenzell Ausserrhoden Beschwerde ein (act. B 9/1). Mit Beschluss vom 25. April 2017 wurde auf die Begehren betreffend Bezahlung einer „Genugtuungs-/Schmerzensgeldentschädigung“ sowie die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden nicht eingetreten. Im Übrigen wurde Seite 2 die Beschwerde gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (O2S 16 16; act. B 9/23 und act. B 9/24).