Der Arbeitsaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verfahrenshandlungen etc.) einer nicht anwaltlich vertretenen Person ist nur zu entschädigen, wenn er den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.3). Da sich der Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren in Grenzen hält und er durch die Teilnahme am schriftlich geführten Beschwerdeverfahren keine wirtschaftlichen