429 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte Person Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie auf (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit.