Dabei kann jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen (zum Ganzen BGE 140 IV 86 E. 2.2 – 2.5 S. 89 ff; vgl. auch Kapitel III / Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1]).