Wer sich in der Schweiz aufhält und von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Verhinderung ist die Behörde unverzüglich zu informieren. Die Verhinderung ist zu begründen und so weit wie möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Als Gründe für eine Verhinderung kommen namentlich Krankheit, berufliche oder auch gesellschaftliche und private Verpflichtungen oder aber wichtigere familiäre Anlässe in Betracht (JONAS W EBER, in: Basler Kommentar StPO, 2014, N 5 zu Art. 205 StPO).