Die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Prüfungskognition. Gerügt werden können sowohl Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO), doch kann die Verfahrensleitung ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 i.V.m.