Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt „mit Zustellung des Entscheides“ (Art. 384 lit. b StPO). Entgegen des missverständlichen Wortlautes wird der Tag der Mitteilung nicht mitgezählt, sodass die Frist erst am Folgetag zu laufen beginnt (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2014, N 2 zu Art. 384 StPO; vgl. auch Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte am 26. Oktober 2017 an RA E___ (act.