Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Oktober 2017. Mit dieser stellte die Staatsanwaltschaft das Strafbefehlsverfahren, in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, wegen unentschuldigter Abwesenheit des Einsprechers an der Einvernahme vom 16. Oktober 2017 ein. Die Wahl einer Einstellungsverfügung bei Säumnis nach Art. 355 Abs. 2 StPO war verfehlt. Das Verfahren hätte vielmehr durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen (Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O2S 13 15 vom 21. Januar 2014 E. 4;