Mit Beschwerde vom 2. November 2017 (Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer die „Einstellungsverfügung“ vom 24. Oktober 2017 beim Obergericht an (act. B 1). Dieses forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. November 2017 zur Vernehmlassung auf (act. B 4). Mit Schreiben vom 20. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die oben wiedergegebenen Rechtsbegehren, verzichtete im Übrigen aber, unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, auf eine Stellungnahme (act. B 6). Eine Kopie des Schreibens wurde RA E___ am 22. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (act.