d der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), dass die Einsprache infolge unentschuldigter Abwesenheit als zurückgezogen zu betrachten und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (act. B 7/54). Die Zustellung der Einstellungsverfügung erfolgte am 26. Oktober 2017 an RA E___ (act. B 10). B. Prozessverlauf vor dem Obergericht