Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Einvernahme nach Herisau vorgeladen. Der neue Termin wurde auf den 16. Oktober 2017 angesetzt (act. B 7/51). Auch dieser Termin wurde vom Beschwerdeführer kurzfristig abgesagt (act. B 7/52). Mit „Einstellungsverfügung“ vom 24. Oktober 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, unter Verweis auf Art. 355 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), dass die Einsprache infolge unentschuldigter Abwesenheit als zurückgezogen zu betrachten und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (act.