Seite 2 allfällige Einvernahme seines Mandanten gegebenenfalls rechtshilfeweise in Deutschland erfolgen könnte (act. B 7/40). Am 10. Januar 2017 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf den 24. Januar 2017 zur Einvernahme nach Herisau vor (act. B 7/43). Dieser sagte seine Teilnahme am Vortag kurzfristig ab, worüber die Staatsanwaltschaft durch RA E___ in Kenntnis gesetzt wurde (act. B 7/44). Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Einvernahme nach Herisau vorgeladen.