Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 14. August 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 17 16 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschuldigter Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 15 39 vom 24. Oktober 2017 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): Die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben, die Untersuchung weiterzuführen und die Einvernahme von A___ rechtshilfeweise in Deutschland vornehmen zu lassen. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Überblick Am 14. Oktober 2014 informierte das Bundesamt für Polizei die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dass über die IP-Adresse von C___, wohnhaft in D___, kinderpornografische Darstellungen ins Internet hochgeladen und anderen Nutzern zur Verfügung gestellt worden sind (act. B 7/37 S. 1). Mit Einvernahme vom 30. März 2015 wurde C___ zur Sache befragt (act. B 7/3). Der Beschwerdeführer, der über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte (act. B 7/1 S. 3), wurde am 2. April 2015 als Auskunftsperson einvernommen (act. B 7/4). Im Laufe der Ermittlungen stellte sich heraus, dass C___ als Täter ausgeschlossen werden konnte, da er im Zeitpunkt des Uploads der Bilder hospitalisiert war (act. B 7/1 S. 2). Infolgedessen fiel der Verdacht auf den Beschwerdeführer. Dieser verliess ca. anfangs Mai 2015 die Schweiz in Richtung Deutschland (act. B 7/1 S. 3). Am 15. Juni 2016 informierte RA E___, mit Geschäftsadresse in St. Gallen, dass er vom Beschwerdeführer mit dessen Interessenwahrung betraut worden sei (act. B 7/35). Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen harter Pornografie, begangen am 5. September 2014 bis 30. März 2015, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages-sätzen zu je Fr. 100.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- (act. B 7/37). Gegen diesen Entscheid erhob RA E___ am 31. Oktober 2016 vorsorglich Einsprache (act. B 7/38.1). Am 28. November 2016 informierte er telefonisch, dass sein Mandant an der Einsprache definitiv festhalte (act. B 7/39). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 wies RA E___ darauf hin, dass eine Seite 2 allfällige Einvernahme seines Mandanten gegebenenfalls rechtshilfeweise in Deutschland erfolgen könnte (act. B 7/40). Am 10. Januar 2017 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf den 24. Januar 2017 zur Einvernahme nach Herisau vor (act. B 7/43). Dieser sagte seine Teilnahme am Vortag kurzfristig ab, worüber die Staatsanwaltschaft durch RA E___ in Kenntnis gesetzt wurde (act. B 7/44). Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Einvernahme nach Herisau vorgeladen. Der neue Termin wurde auf den 16. Oktober 2017 angesetzt (act. B 7/51). Auch dieser Termin wurde vom Beschwerdeführer kurzfristig abgesagt (act. B 7/52). Mit „Einstellungsverfügung“ vom 24. Oktober 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, unter Verweis auf Art. 355 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), dass die Einsprache infolge unentschuldigter Abwesenheit als zurückgezogen zu betrachten und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (act. B 7/54). Die Zustellung der Einstellungsverfügung erfolgte am 26. Oktober 2017 an RA E___ (act. B 10). B. Prozessverlauf vor dem Obergericht Mit Beschwerde vom 2. November 2017 (Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer die „Einstellungsverfügung“ vom 24. Oktober 2017 beim Obergericht an (act. B 1). Dieses forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. November 2017 zur Vernehmlassung auf (act. B 4). Mit Schreiben vom 20. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die oben wiedergegebenen Rechtsbegehren, verzichtete im Übrigen aber, unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, auf eine Stellungnahme (act. B 6). Eine Kopie des Schreibens wurde RA E___ am 22. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. B 8). Dieser informierte das Obergericht am 8. März 2018 telefonisch, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (act. B 13). Das Obergericht stellte dem Beschwerdeführer am 13. März 2018 sämtliche bisher erfolgte Korrespondenz in Fotokopie persönlich zu (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.12]) und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer das Formular „Information über Rechte und Pflichten des Zustellungsempfängers“, welches nach Art. 16 Abs. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zu übergeben ist (act. B 14). Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 24. März 2018 ein (act. B 15). Am 14. August 2018 fällte das Obergericht seinen Beschluss und versandte diesen am 16. August 2018 im Dispositiv an die Parteien. Die Parteien wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Begründung des Entscheids zu gegebener Zeit nachgereicht werde (act. B 22). Seite 3 Erwägungen 1. Formelles 1.1. Prozessvoraussetzungen Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Oktober 2017. Mit dieser stellte die Staatsanwaltschaft das Strafbefehlsverfahren, in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, wegen unentschuldigter Abwesenheit des Einsprechers an der Einvernahme vom 16. Oktober 2017 ein. Die Wahl einer Einstellungsverfügung bei Säumnis nach Art. 355 Abs. 2 StPO war verfehlt. Das Verfahren hätte vielmehr durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen (Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O2S 13 15 vom 21. Januar 2014 E. 4; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2014, N 2 zu Art. 355 StPO; SCHMID / JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2018, N 5 zu Art. 355 StPO). Die Wahl der falschen Verfügungsart schadet vorliegend nicht, da im einen wie im anderen Fall das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO sind nicht gegeben. Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht (Art. 26 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Da die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fällt (Art. 395 StPO), entscheidet die Abteilung. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt „mit Zustellung des Entscheides“ (Art. 384 lit. b StPO). Entgegen des missverständlichen Wortlautes wird der Tag der Mitteilung nicht mitgezählt, sodass die Frist erst am Folgetag zu laufen beginnt (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2014, N 2 zu Art. 384 StPO; vgl. auch Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte am 26. Oktober 2017 an RA E___ (act. B 10). Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass dieser den Beschwerdeführer damals noch vertrat und zur Entgegennahme der Verfügung berechtigt war (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Frist begann damit am 27. Oktober 2017 und endete grundsätzlich am 5. November 2017. Weil es sich hierbei um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum 6. November 2017 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde am 2. November 2017 der Deutschen Post Seite 4 (act. B 1). Bei Benützung der ausländischen Post ist eine Frist nur gewahrt, wenn die Sendung entweder am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingeht oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2014, N 7 zu Art. 91 StPO). Der Brief des Beschwerdeführers wurde am 4. November 2011 von der schweizerischen Post im Briefzentrum Zürich in Empfang genommen. Die Beschwerdeerhebung erfolgte damit innert Frist. Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Da er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, ist er ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Verfahrensgrundsätze Die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Prüfungskognition. Gerügt werden können sowohl Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO), doch kann die Verfahrensleitung ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). 2. Materielles 2.1. Standpunkt des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Vorladung zur auf den 16. Oktober 2017 angesetzten Einvernahme in Herisau erst am 12. Oktober 2017 erhalten habe. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2017 habe er die Staatsanwaltschaft informiert, dass er an der Seite 5 Einvernahme infolge Kinderbetreuung, Pflege der Grossmutter sowie wegen eines Unfalls nicht teilnehmen könne. Zudem könne er sich als arbeitsloser Harz 4 Empfänger eine Bahnfahrt in die Schweiz für ca. 170 € nicht leisten. Des Weiteren sei mit der Staatsanwaltschaft noch im Januar 2017 vereinbart worden, dass allfällige Einvernahmen rechtshilfeweise in Deutschland erfolgen würden. Er sei deshalb überrascht gewesen, dass er nach Herisau vorgeladen worden sei. Unentschuldigtes Fernbleiben könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Das Verfahren sei zwecks Fortführung der Ermittlungen wieder aufzunehmen (act. B 1; act. B 15 mit Beilage des an die Staatsanwaltschaft gerichteten E-Mails vom 15. Oktober 2017 [act. B 16/3/7]). 2.2. Würdigung Wer sich in der Schweiz aufhält und von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Verhinderung ist die Behörde unverzüglich zu informieren. Die Verhinderung ist zu begründen und so weit wie möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Als Gründe für eine Verhinderung kommen namentlich Krankheit, berufliche oder auch gesellschaftliche und private Verpflichtungen oder aber wichtigere familiäre Anlässe in Betracht (JONAS W EBER, in: Basler Kommentar StPO, 2014, N 5 zu Art. 205 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). In der Vorladung ist auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens hinzuweisen (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Befindet sich eine Person im Ausland, ist sie nicht verpflichtet, der Vorladung einer schweizerischen Behörde Folge zu leisten. Etwas anderes gilt nur, wenn sie sich freiwillig in die Schweiz begibt und ihr die Vorladung dort zugestellt werden kann. Die ins Ausland zugestellte Vorladung hat mithin lediglich den Charakter einer Einladung. Zwangsandrohungen, wie etwa jene nach Art. 355 Abs. 2 StPO, dürfen mit der Vorladung nicht verbunden werden. Leistet die Beschuldigte Person der Vorladung (entschuldigt oder unentschuldigt) keine Folge, dürfen ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile auferlegt werden. Grund dafür ist der Umstand, dass sich die schweizerische Staatsgewalt auf das hiesige Staatsgebiet beschränkt. Was die sich im Ausland aufhaltenden Personen zu tun oder zu unterlassen haben, bestimmt einzig der jeweilige ausländische Staat. Die Schweiz selber lässt es folgerichtig ebenso wenig zu, dass ausländische Staaten Zwang auf den sich hier befindlichen Beschuldigten ausüben. So hält Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) fest, dass derjenige, der eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, nicht Seite 6 verpflichtet ist, dieser Folge zu leisten. Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt (Art. 69 Abs. 2 IRSG). Wollen die schweizerischen Behörden den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten befragen, können sie den ausländischen Staat rechtshilfeweise um Einvernahme ersuchen. Dabei kann jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen (zum Ganzen BGE 140 IV 86 E. 2.2 – 2.5 S. 89 ff; vgl. auch Kapitel III / Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1]). Der Vorladung vom 26. September 2017 lässt sich entnehmen, dass diese dem Beschuldigten per Einschreiben nach Deutschland zugestellt worden ist. Eine Kopie wurde an RA E___, mit Geschäftsadresse in St. Gallen, übermittelt (act. B 7/51). Es stellt sich die Frage, ob die Vorladung als in der Schweiz oder im Ausland zugestellt zu betrachten ist. Aus Art. 87 Abs. 4 StPO geht hervor, dass eine Mitteilung einer Partei direkt zuzustellen ist, sofern sie persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat. Die Kopie an den Anwalt hat lediglich Informationscharakter (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, N 6 zu Art. 87 StPO). Die Vorladung ist deshalb als im Ausland zugestellt zu betrachten, sodass ihr nur der Charakter einer Einladung beizumessen ist. Mangels einer Erscheinungspflicht braucht nicht geprüft zu werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Abwesenheit entschuldbar sind. Anders ausgedrückt kann auch gesagt werden, dass jede Abwesenheit entschuldbar ist. Nachteile hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine zu gewärtigen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren folglich zu Unrecht als zurückgezogen im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO betrachtet. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO (im Falle einer Erscheinungspflicht) ohnehin nur greift, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz, wobei ein bewusster Verzicht Kenntnis der Konsequenzen der unterlassenen Teilnahme voraussetzt (BGE 140 IV 86 E. 2.6 S. 91). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer noch im Januar 2017 vorschlug, die Einvernahme rechtshilfeweise in Deutschland durchzuführen (act. B 16/1; B 7/44) und der Beschwerdeführer auf die Vorladung mit einer Entschuldigung reagierte (act. B 7/52), durfte die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus Desinteresse bewusst auf das Verfahren verzichtete. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. Seite 7 2.3. Fazit Die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Ermittlungen fortzusetzen. Sofern sich die Einvernahme des Beschwerdeführers als erforderlich erweist, ist dieser rechtshilfeweise in Deutschland einzuvernehmen. Hinzuweisen bleibt, dass ins Ausland zugestellte Vorladungen künftig keine Zwangsandrohungen, wie etwa jene nach Art. 355 Abs. 2 StPO, mehr enthalten dürfen, da solche Zwangsandrohungen die Souveränität des ausländischen Staates verletzen. 3. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat vollständig obsiegt, weshalb die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- (Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung, bGS 233.3) auf die Staatskasse zu nehmen sind. Ob dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen ist, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 2 StPO). Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte Person Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie auf (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Der Arbeitsaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verfahrenshandlungen etc.) einer nicht anwaltlich vertretenen Person ist nur zu entschädigen, wenn er den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.3). Da sich der Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren in Grenzen hält und er durch die Teilnahme am schriftlich geführten Beschwerdeverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten hat, ist von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen. Mangels einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse ist auch keine Genugtuung zu entrichten. Seite 8 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 24. Oktober 2017 in Sachen Staat gegen A___ betreffend Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 (Verfahren Nr. U 15 39) aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Einspracheverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 1. November 2018 an: - den Beschwerdeführer, per Rückschein - die Staatsanwaltschaft (U 15 39), intern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 9