Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren obsiegt. Mangels eines entsprechenden Antrags, aber auch mangels Aufwandes im Verfahren, ist vorliegend von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen. Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 27. September 2017 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. U 17 989) in Rechtskraft.