a der Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege, Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer zuviel geleistete Kostenvorschuss von CHF 200.00 ist ihm von der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Seite 9 3.2 Der unterlegene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren.