Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die verstorbene Ehefrau des Beschwerdegegners das sich während mehr als 6 Jahre in ihrem Besitz befindende Klavier – seit der Trennung vom Beschwerdeführer im März 2008 bis zu ihrem Tod im Dezember 2014 – nicht ohnehin ersessen hat (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rz. 1131ff.). Wäre dies der Fall, wäre der Beschwerdegegner zu Recht von der Eigentümerstellung seiner verstorbenen Ehefrau ausgegangen.