Seite 7 a.a.O., N. 4f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Wenn eine eingehende rechtliche Würdigung notwendig ist (etwa bei einer Sorgfaltspflichtverletzung), besteht kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung (BGE 137 IV 285 E. 2.5). 2.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung wegen Veruntreuung vor.