a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrensöffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, also in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Hingegen darf bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD,