397 Abs. 1 - 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Einstellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig Seite 6 (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles