Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Inhaber des Vermögens – hier des Klaviers – gewesen war. Im Sinne der Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 294 E. 5.1) ist vorliegend bei der Frage nach der Legitimation des Beschwerdeführers auf dessen Behauptung, er sei Eigentümer des Klaviers sowie auf die an ihn gerichtete Schlussabrechnung des Musikhauses Kupferschmid vom 15. Dezember 2008 (act.