118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO), wobei jedoch diese Einschränkung nicht gilt, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, d.h. wenn beispielsweise bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).