Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist somit die Geschädigtenstellung. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben, können die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anfechten. Die Konstituierung hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m.