Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist dieses mit Entscheid vom 20. November 2018 nicht eingetreten (6B_1123/2018). Beschluss vom 11. September 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Oberrichterin D. Sieber Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2S 17 14 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Privatkläger vertreten durch: RA AA___ Beschwerdegegner B___ Beschuldigter Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 17 989 vom 27. September 2017 Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine ordentliche Strafuntersuchung gemäss Anzeige des Beschwerdeführers gegen Herrn B___ zu führen und die Tatbestandsmässigkeit allfälliger Straftatbestände zu prüfen respektive zu entscheiden und zu verfügen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zulasten der Beschwerdegegnerin. b) des Beschwerdegegners: (kein Antrag) c) der Beschwerdegegnerin: Die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) A___ und D___ sel. trennten sich im März 2008. Ihre Tochter E___, geboren 1998, blieb bei der Mutter. In der Familienwohnung verblieb auch das von der Tochter genutzte Klavier. Im November 2009 kam es zur Scheidung zwischen A___ und D___ sel.. D___ sel. ging eine neue Ehe mit B___ ein. Am XX.XX.2014 verstarb D___ sel.. b) A___ reichte am 12. Juli 2017 beim Regionenposten Herisau Anzeige ein gegen B___ wegen Veruntreuung (act. B 9/2). Dabei machte er geltend, B___ habe ihm im Dezember 2016 am Telefon gesagt, er habe das bei ihm untergestellte bzw. verbliebene Klavier weggegeben. Er habe ihn dann gemahnt und in der Folge betrieben, woraufhin B___ Rechtsvorschlag erhoben habe. Danach sei es zu einem Schriftenwechsel zwischen den von ihm eingesetzten Rechtsanwalt und B___ gekommen (act. B 9/3). Seite 2 c) Das Verfahren U 17 989 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2017 unter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen (Ziff. 1). Die Kosten gingen gemäss Ziff. 2 zu Lasten des Staates (act. B 2/2). Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen werden, dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Klaviers völlig unklar seien. B___ leite aus der Scheidungsvereinbarung zwischen A___ und D___ sel. ab, dass ersterer keinen Anspruch mehr auf die nach der Scheidung im Besitz von D___ sel. verbliebenen Güter habe. Als Erbe von D___ sel. erscheine ein Eigentumsanspruch von B___ nicht völlig ausgeschlossen. Zudem sei auch der Eigentumsanspruch von E___ offen. Fraglich sei hingegen die Stellung von A___ als geschädigte Partei. Beim Streit der Parteien gehe es um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem Zivilrechtsweg zu klären sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Veruntreuung im Sinn von Art. 138 StGB gebe es nicht, weshalb nicht auf die Strafanzeige einzutreten beziehungsweise die Strafsache durch eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen sei. B. Prozessgeschichte a) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess A___ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 (Postaufgabe: 9. Oktober 2017) Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde A___ verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten (act. B 5). Dieser ging am 17. Oktober 2017 bei der Gerichtskasse ein (act. B 5). c) Am 18. Oktober 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie B___ eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 6). d) Der Verzicht auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 23. November 2017 (act. B 8). Seite 3 e) Am 29. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter von A___ sowie B___ eine Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, ihre Entschädigungsforderung einzureichen (act. B 10). Jene des Rechtsvertreters von A___ ging am 6. Dezember 2017 beim Obergericht ein (act. B 11 und act. B 12). f) Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Beschluss des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 11. September 2018 durch und eröffnete seinen Beschluss anschliessend im Dispositiv. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0)). Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 310 und Art. 322 Abs. 2 StPO, ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Seite 4 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend erging die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 27. September 2017 (act. B 2/2). Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 9. Oktober 2017 wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt (act. B 1). Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. B 5). 1.4 Legitimiert zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist somit die Geschädigtenstellung. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben, können die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anfechten. Die Konstituierung hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO), wobei jedoch diese Einschränkung nicht gilt, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, d.h. wenn beispielsweise bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reichte als geschädigte Person bei der Staatsanwaltschaft Anzeige ein und tat seine Absicht kund, als Straf- und Zivilkläger einer allfälligen Strafuntersuchung beizutreten (act. B 9/2), weshalb ihm insofern die Beschwerdelegitimation zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und E. 2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage der Stellung des Beschwerdeführers als Geschädigter ist auf die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten zu verweisen. Danach ist unmittelbar verletzt und Seite 5 geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2, BGE 139 IV 78 E. 3.3.3, BGE 140 IV 155 E. 3.2). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 166 E. 3.3.1). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Inhaber des Vermögens – hier des Klaviers – gewesen war. Im Sinne der Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 294 E. 5.1) ist vorliegend bei der Frage nach der Legitimation des Beschwerdeführers auf dessen Behauptung, er sei Eigentümer des Klaviers sowie auf die an ihn gerichtete Schlussabrechnung des Musikhauses Kupferschmid vom 15. Dezember 2008 (act. B 9/5) abzustellen und gestützt darauf seine Legitimation zu bejahen. Die Frage des Eigentums wäre erst in der Hauptsache eingehend zu prüfen. 1.5 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei sie nicht schon bei der Vorinstanz hätte vorbringen können (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition, es können sämtliche Mängel der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gerügt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 310 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung kann das Obergericht der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 - 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Nichtanhandnahme, Einstellung oder Sistierung des Verfahrens gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig Seite 6 (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei unvollständig und zumindest teilweise unrichtig festgestellt worden. So habe er nie behauptet, dass die Tochter Eigentümerin des Klaviers sei. Ferner sei er nicht angehört worden und auch keine Zeugen – beispielsweise seine Tochter E___ oder das Musikhaus. Es lasse sich nicht ohne weiteres ausschliessen, dass strafbare Handlungen gegen sein Vermögen stattgefunden hätten, weshalb zumindest der Tatbestand der Veruntreuung zu untersuchen sei (act. B 1). 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (act. B 8). Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. 2.3 Aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. September 2017 geht hervor, dass das auf Strafanzeige hin eröffnete Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen wurde (act. B 2/2). Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur infrage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 310 StPO; ESTHER OMLIN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310 StPO). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrensöffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, also in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Hingegen darf bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, Seite 7 a.a.O., N. 4f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Wenn eine eingehende rechtliche Würdigung notwendig ist (etwa bei einer Sorgfaltspflichtverletzung), besteht kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung (BGE 137 IV 285 E. 2.5). 2.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung wegen Veruntreuung vor. Nach Art. 138 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. Beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, eine fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2 und E. 4.3) 2.5 Bei der Auseinandersetzung über die Frage, wer Eigentümer des Klaviers gewesen war, handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage. Die Antwort auf diese Frage hat aber Auswirkungen auch ins Strafrecht, weil sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht hätte, wenn er eine fremde Sache – vorliegend das Klavier – entsorgt hätte. Insofern liegt im vorliegenden Fall eben doch keine rein zivilrechtliche Frage vor. Der Tatbestand der Veruntreuung ist vorliegend aber nicht erfüllt. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein solcher Sachverhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der allfällige Irrtum des Beschwerdegegners über die Eigentümerstellung seiner verstorbenen Ehefrau am Klavier und dass er als ihr Rechtsnachfolger nach der Erbteilung Eigentümer daran geworden sei, beruht vorliegend auf verschiedenen Umständen. Zum einen war seine verstorbene Ehefrau die Besitzerin des Klaviers, da das Klavier nach der Scheidung Seite 8 unbestrittenermassen bei ihr (und ihrer Tochter) verblieb. Weiter reichte der Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft eine Rechnung/Schluss-Abrechnung Klavier für Tochter des Musikhauses Kupferschmid vom 30. Januar 2009 ein, welche an seine verstorbene Ehefrau gerichtet war (act. B 9/21-8). Zudem ging der Beschwerdegegner gestützt auf Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung vom November 2009 davon aus, dass der Beschwerdeführer sowie dessen Ex-Frau güterrechtlich auseinandergesetzt seien ohne jede weitere gegenseitige Transaktion oder Zahlung (act. B 9/21-6). Sodann spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst im Januar 2017 – mithin mehr als 2 Jahre nach dem Tod seiner Ex-Frau – erstmals nachweislich an den Beschwerdegegner wandte, um sein Eigentum am Klavier ihm gegenüber geltend zu machen, für einen allfälligen Irrtum des Beschwerdegegners in Bezug auf das Eigentum am Klavier. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die verstorbene Ehefrau des Beschwerdegegners das sich während mehr als 6 Jahre in ihrem Besitz befindende Klavier – seit der Trennung vom Beschwerdeführer im März 2008 bis zu ihrem Tod im Dezember 2014 – nicht ohnehin ersessen hat (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rz. 1131ff.). Wäre dies der Fall, wäre der Beschwerdegegner zu Recht von der Eigentümerstellung seiner verstorbenen Ehefrau ausgegangen. Zusammenfassend sind die Anhaltspunkte zu schwach, als dass der fragliche Straftatbestand hätte untersucht werden müssen und die Kritik des Beschwerdeführers an der Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege, Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer zuviel geleistete Kostenvorschuss von CHF 200.00 ist ihm von der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Seite 9 3.2 Der unterlegene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren obsiegt. Mangels eines entsprechenden Antrags, aber auch mangels Aufwandes im Verfahren, ist vorliegend von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen. Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 27. September 2017 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. U 17 989) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt; unter Verrechnung seiner geleisteten Sicherheit von CHF 600.00. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 200.00 zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem Beschwerdegegner wird im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 10. Oktober 2018 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter - den Beschwerdegegner - die Staatsanwaltschaft (U 17 989) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht Seite 10