Dies auch mit Blick darauf, dass vorliegend mit Art. 123 Ziff. 1 StGB keine Übertretung, sondern ein Vergehen zur Diskussion steht, so dass die Beratungskosten nicht als unnötig bezeichnet werden können. Somit ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 200.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Über eine Entschädigung von A___ für Aufwendungen vor der Staatsanwaltschaft ist nicht zu entscheiden, da dies von ihm weder beantragt wurde noch in der angefochtenen Verfügung eine Regelung von Entschädigungsfolgen enthalten ist.