433 Abs. 1 StPO sind aber nicht auf die Kosten des vor Gericht auftretenden Anwalts beschränkt. Beispielsweise hat das Appellationsgericht Basel- Stadt mit Urteil SB.2015.52 vom 24. Februar 2017 E. 12.2 Auslagen eines Privatklägers für den Beizug eines juristischen Beraters mit Spezialisierung auf IT- Rechtsberatung als zulässig erachtet. Daher können die von M.A. HSG in Law D___ für den Beschwerdeführer erbrachten juristischen Dienstleistungen als notwendige Aufwendungen im Strafverfahren gelten und sind zu entschädigen. Dies auch mit Blick darauf, dass vorliegend mit Art.