Seite 8 neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staat die Kosten trägt. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, vom Staat zu tragen.