Deshalb wird durch Auslegung der schriftlichen Einwilligungserklärung, der Informationsbroschüre und anhand allfälliger weiterer Umstände zu ermitteln sein, in was bzw. zu was der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hat. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt klar, dass bei der derzeitigen Aktenlage Zweifel am Vorliegen einer Einwilligung von A___ in die an ihm vorgenommene Augen-Laserbehandlung bestehen, so dass keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte erlassen werden dürfen. Die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist folglich zu Unrecht erfolgt.