24 Abs. 1 Gesundheitsgesetz dürfen medizinische und pflegerische Massnahmen nur vorgenommen werden, wenn der urteilsfähige Patient – ob volljährig oder nicht – zugestimmt hat. Art. 24 Abs. 3 Gesundheitsgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die betreffende Gesundheitsfachperson oder Institution vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen eine schriftliche Zustimmungserklärung einholt, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu vermerken ist. Die Einwilligung muss vom Berechtigten vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig (ausdrücklich oder stillschweigend) geäussert worden sein (TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 11 zu Art. 14 StGB).