Seite 6 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Art. 123 StGB erfasst demnach Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit i.S. von Art. 126 StGB eingestuft werden können (STRATENWERTH/W OHLERS, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 123 StGB).