Zu einer solchen Aufklärung sei es nie gekommen. Auch wenn ein Eingriff nach Auffassung des Arztes medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sei, erfülle er den Tatbestand der Körperverletzung, wenn der Patient nicht umfassend informiert worden sei und gestützt darauf seine Einwilligung gegeben habe (Hinweis auf BGE 124 IV 258 ff.).