Der Beschwerdegegner habe in einer Weise eine Augenlaserbehandlung durchgeführt, in welche der Beschwerdeführer nie eingewilligt habe. Es müsse zumindest untersucht werden, inwiefern der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er anstatt die Augen gleichförmig zu lasern, entsprechend der µ-Monovision die Augen asymmetrisch auf Weit- und Nahsicht spezialisiert habe. Zu einer solchen Aufklärung sei es nie gekommen.